Mustervertrag für Familien-GbR / GbR-Familienpool

Welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GbR-Familiengesellschaft wichtig sind

Wer einen Familienpool in Form einer GbR gründet, benötigt einen durchdachten Gesellschaftsvertrag. Ein GbR-Mustervertrag kann als Ausgangspunkt dienen, doch für eine rechtssichere Gestaltung ist eine individuelle Anpassung unverzichtbar. Die nachfolgend beschriebenen wichtigsten Regelungsbereiche lassen sich aber in fast jedem Gesellschaftsvertrag für eine Familien-GbR wiederfinden.

1. Name und Sitz der Familien-GbR

Der Gesellschaftsvertrag einer Familien-GbR beginnt üblicherweise mit der Bestimmung von Namen und Sitz der Gesellschaft. Damit wird klar festgelegt, unter welcher Firma die Familien-GbR im Rechtsverkehr auftritt und an welchem Ort sie ihren Sitz hat.

Jedenfalls in den Fällen, in denen Immobilien zum Vermögen der Familiengesellschaft in Rechtsform der GbR gehören, ist eine Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister (§ 707 Abs. 1 BGB) praktisch unumgänglich, da seit Beginn des Jahres 2024 Rechte für eine GbR im Grundbuch nur dann begründet werden können, wenn diese im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO). Eine entsprechend eingetragene GbR firmiert dann nach der Regelung in § 707a Abs. 2 BGB als „eGbR“ bzw. „eingetragene Gesellschaft Bürgerlichen Rechts“.

2. Zweck der Familien-GbR

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG reicht bereits eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit der Familienpools dafür aus, dass sämtliche Einkünfte der Familien-GbR steuerlich als gewerblich eingestuft werden. Eine ungewollte Umqualifizierung der Einkünfte hat wegen der höheren Steuerbelastung der Gesellschaft erhebliche steuerliche Nachteile und sollte daher unbedingt vermieden werden.

Um eine gewerbliche Infizierung des Familienpools zu verhindern, sollte der im GbR-Gesellschaftsvertrag festgelegte Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich auf das Halten und Verwalten des eigenen Vermögens ausgerichtet sein. Sofern Immobilien zum Gesellschaftsvermögen der Familien-GbR gehören, umfasst dies auch deren Vermietung und Verpachtung.

3. Dauer der Gesellschaft und Rechnungsjahr

In aller Regel werden Familien-GbRs auf unbestimmte Zeit gegründet und ihr Bestand nicht von vorneherein zeitlich beschränkt. Da bei Familiengesellschaften regelmäßig ein dauerhafter Fortbestand der Gesellschaft gewünscht ist, wird häufig zusätzlich eine Kündigungssperre für einen bestimmten Zeitraum festgelegt.

Das Rechnungsjahr der Familien-GbR entspricht üblicherweise dem Kalenderjahr, was die Abwicklung erleichtert und an steuerliche Vorgaben anknüpft. Eine Verpflichtung des GbR-Familienpools zur Aufstellung eines Jahresabschlusses besteht nicht.

4. Gesellschafter und Gesellschaftsanteile

Von zentraler Bedeutung ist die Festlegung der Beteiligungsquoten der Gesellschafter an der Gesellschaft. Ähnlich wie bei Kapitalgesellschaften werden diese bei Familien-GbRs üblicherweise in Form von Festkapitalanteilen ausgedrückt. Die Geschäftsanteile sind dann unveränderlich, sodass sich der Anteil jedes Gesellschafters insbesondere nicht durch laufende Gewinne, Verluste, Einlagen oder Gewinnentnahmen ändert. Vorsicht ist geboten, wenn eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag des Familienpools fehlt, da sich die Beteiligung der Gesellschafter dann gem. § 709 Abs. 3 BGB nach dem Wertverhältnis der Beiträge der Gesellschafter untereinander richtet – dies entspricht in den seltensten Fällen der durch die Gesellschafter gewünschten Verteilung.

Die Regelung der Höhe der Beteiligungsquoten der Gesellschafter ist auch deshalb von großer Bedeutung, weil daran in aller Regel die Vermögensrechte der Gesellschafter, d.h. deren Gewinn- und Verlustbeteiligung, sowie die Stimmrechte der Gesellschafter anknüpfen. Häufig finden sich bei Familien-GbRs aber auch Gestaltungen, bei denen der übertragenden Generation im Gesellschaftsvertrag der Familien-GbR ein von den Beteiligungsquoten abweichendes, überproportionales Stimmrecht zugebilligt wird. So kann im Gesellschaftsvertrag sichergestellt werden, dass die Elterngeneration die Kontrolle über die Verwaltung des im Familienpool gebündelten Familienvermögens behält, während die Kinder keine praktische Einflussmöglichkeit haben und nur wirtschaftlich am Familienvermögen beteiligt sind.

5. Einlagen und Einbringung

Im Gesellschaftsvertrag eines GbR-Familienpools ist auch festzulegen, welche Einlagen durch die Gesellschafter zu erbringen sind. Dabei handelt es sich üblicherweise um Immobilien oder andere Vermögenswerte. Es können aber beispielsweise auch Arbeitsleistungen und besonderes Fachwissen als Einlagen eingebracht werden.

Innerhalb von Familien ist es üblich, dass die Übertragung von Vermögensgegenständen auf den Familienpool unentgeltlich erfolgt. In diesen Fällen wird zugunsten der übertragenden Elterngeneration häufig ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss in einer separaten Einbringungsvereinbarung geregelt. Insbesondere bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf den Familienpool wäre es nicht sachgerecht, die übertragenden Eltern dem Risiko einer Sachmängelgewährleistungshaftung auszusetzen.

6. Geschäftsführung und Vertretung

Von besonderer Bedeutung ist die Regelung der Frage, wer die Geschäfte der Familiengesellschaft führt. Die in § 720 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehene Vertretung des GbR-Familienpools durch alle Gesellschafter gemeinsam deckt sich nur selten mit den Gestaltungsanforderungen einer Familiengesellschaft, in der sich die Elterngeneration die Kontrolle über das Familienvermögen bewahren möchte.

In der Praxis ist es üblich, den Eltern, die den GbR-Familienpool begründet haben, im Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Familienpool das Recht zu Geschäftsführung zu gewähren. Im Detail kann weiter zwischen einer Gesamtvertretungsbefugnis beider Eltern (beide Elternteile vertreten die Gesellschaft gemeinsam) und zwischen deren Einzelvertretungsbefugnis (jeder Elternteil kann die Gesellschaft alleine vertreten) unterschieden werden.

Von der im Außenverhältnis gegenüber Dritten nach § 720 Abs. 3 BGB unbeschränkbaren Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter ist deren Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis zur Gesellschaft zu unterscheiden. Der Gesellschaftsvertrag eines GbR-Familienpools sollte daher Regelungen dazu enthalten, bei welchen Geschäftsführungsmaßnahmen die geschäftsführenden Gesellschafter alleine entschieden dürfen und in welchen Fällen sie die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigen. Bei immobilienverwaltenden Familiengesellschaften wird häufig geregelt, dass jedenfalls die Aufnahme von Krediten zur Akquisition neuer Immobilien der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf. Fehlen vergleichbare Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Familien-GbR, sind Streitigkeiten innerhalb der Familien häufig vorprogrammiert.

7. Gesellschafterbeschlüsse

Nach dem gesetzlichen Regelfall werden Gesellschafterbeschlüsse im GbR-Familienpool immer einstimmig gefasst. Da dies im Widerspruch zum Gestaltungsziel steht, der Elterngeneration für die Zeit ihrer Beteiligung am Familienpool die wesentliche Kontrolle über das Familienvermögen zu sichern, sind Regelungen im Gesellschaftsvertrag der Familien-GbR zur Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen sowie zur Beschlussfassung besonders wichtig. Üblicherweise wird im GbR-Vertrag des Familienpools zwischen Beschlussgegenständen unterschieden, die einer einfachen oder einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter bedürfen. Zur besseren Absicherung der Interessen der Elterngeneration können zusätzlich auch Veto-Rechte gegen Gesellschafterbeschlüsse vorgesehen werden.

8. Gewinnverwendung und Rücklagen

Nach der gesetzlichen Regelung in § 709 Abs. 3 BGB werden die Gesellschafter eines GbR-Familienpools nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der Familiengesellschaft an den laufenden Gewinnen der Gesellschaft beteiligt. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur disquotalen Gewinnverteilung sind rechtlich zwar möglich, aber selten sinnvoll, da sie auf Ebene der Abzugsfähigkeit von Zinsen und AfA zu unauflösbaren steuerlichen Problemen führen. Steuerlich unproblematisch und daher häufig in Gesellschaftsverträgen von Familien-GbRs zu finden ist dahingegen eine Sondervergütung (sog. „Gewinnvoraus“) für geschäftsführende Gesellschafter.

Um die laufenden Erträge des Familienvermögens weiter der Elterngeneration zuzuweisen, ist ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der übertragenden Gesellschafter in aller Regel die geeignetere Gestaltung. Der Vorbehaltsnießbrauch kann dabei entweder direkt an den auf den Familienpool übertragenen Immobilien, an den auf die Erbengeneration übertragenen Gesellschaftsanteilen des Familienpools oder letztlich auch an Immobilien und Gesellschaftsanteilen anknüpfen. Die Entscheidung sollte insbesondere davon abhängig gemacht werden, ob die in den Familienpool eingebachten Immobilien in Zukunft wieder veräußert werden sollen oder ob nur im Verhältnis zu einzelnen Nachkommen der Nießbrauch vorbehalten werden soll.

Wenn Immobilien zum Gesellschaftsvermögen eines Familienpools in Rechtsform der GbR gehören, sollten im Gesellschaftsvertrag unbedingt Regelungen zur Bildung einer ausreichenden Instandhaltungsrücklage zur Pflege des Immobilienbestands der Familien-GbR enthalten sein. Fehlen entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen, kann ein plötzlicher Liquiditätsbedarf der Familien-GbR leicht zu Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern bzw. Gesellschaftern führen.

9. Kündigung

Wenn Immobilien zum Vermögen der Familien-GbR gehören, kann eine Kündigungssperre für die Dauer von mindestens 10 Jahren sinnvoll sein, wenn eine steuerfreie Veräußerung der Immobilien erst nach Ablauf dieser Frist möglich ist (vgl. § 23 EStG). Im Fall einer Kündigung vor Ablauf der Spekulationsfrist besteht ansonsten die Gefahr, dass Immobilien durch die Familien-GbR steuerwirksam verkauft werden müssen, um mit dem erzielten Kaufpreis Abfindungsansprüche des ausscheidenden Gesellschafters zu bedienen. Die im GbR-Gesellschaftsvertrag festgelegte maximale zulässige Dauer einer Kündigungssperre ist immer abhängig vom Einzelfall zu beurteilen.

Bei Familien-GbRs ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass auch eine Kündigungssperre für die Dauer von bis zu 30 Jahren die Gesellschafter nicht so sehr einschränkt, dass eine nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrige Kündigungssperre vorliegt. Für eine Familienpool-GbR bietet es sich daher an, das Kündigungsrecht für einen möglichst langen Zeitraum auszuschließen, um die Kontinuität der Vermögensverwaltung zu sichern. Ein solcher Ausschluss schützt die Familien-GbR davor, durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder destabilisiert zu werden, und trägt dazu bei, dass das Familienvermögen langfristig im Familienpool gebündelt bleibt.

10. Ausschluss und Nachfolge

Um einen ungewollten Zugriff Dritter auf den Familienpool auszuschließen, sollte der Gesellschaftsvertrag der Familien-GbR unbedingt die Möglichkeit zum Ausschluss einzelner Gesellschafter vorsehen. Typische Ausschlussgründe sind die Insolvenz eines Gesellschafters, die Pfändung des Geschäftsanteils eines Familienmitgliedes und der Verstoß eines Gesellschafters gegen wesentliche gesellschaftliche Pflichten. Dazu gehört in vielen Verträgen auch die Verpflichtung der Mitglieder des Familienpools zum Abschluss eines Ehevertrages, um zu verhindern, dass Gesellschaftsanteile im Falle einer Scheidung in den Zugewinnausgleich einbezogen werden (sog. Güterstandsklausel).

Von besonderer Bedeutung sind letztlich auch die Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag des GbR-Familienpools für den Fall des Todes eines Gesellschafters. Ein gut gestalteter Vertrag verhindert, dass fremde Dritte in die Gesellschaft eintreten. Möglich sind Fortsetzungsklauseln mit bestimmten Erben oder Anwachsungsklauseln, bei denen der Anteil automatisch den übrigen Gesellschaftern zufällt. So bleibt die Gesellschaft handlungsfähig und das Familienvermögen gesichert.

11. Abfindung beim Ausscheiden

Mit Blick auf das Gestaltungsziel eines langfristigen Erhalts des Familienvermögens sind Regelungen zur Abfindung von aus dem Familienpool ausscheidenden Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag der Familien-GbR besonders wichtig. Um die Liquidität des Familienpools zu schonen und einen Zwangsverkauf von Immobilien zu verhindern, wird der Wert des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters regelmäßig unter dem vollen Verkehrswert angesetzt. Zudem ist es üblich, im Gesellschaftsvertrag eine ratierliche Auszahlung der Abfindung über mehrere Jahre vorzusehen.

12. Formvorschriften und Schlussbestimmungen

Üblicherweise wird der Gesellschaftsvertrag einer Familien-GbR durch allgemeine Schlussklauseln abgerundet. Demnach bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages der Familien-GbR regelmäßig der Schriftform. Eine salvatorische Klausel stellt zudem sicher, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt, auch wenn einzelne Regelungen unwirksam sein sollten.

Fazit

Ein Mustervertrag für eine Familien-GbR bietet eine wertvolle Orientierung, indem er die zentralen Regelungsbereiche sichtbar macht. Die tatsächliche Ausgestaltung hängt jedoch immer von den individuellen Verhältnissen und Zielen ab. Gerade bei Immobilien oder größeren Vermögen ist es ratsam, den Vertrag durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Notar anpassen zu lassen. Nur so entsteht ein Familienpool, der über Generationen hinweg Bestand hat und das Familienvermögen effektiv schützt.

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