Was kostet ein Familienpool?

Welche Kosten und Gebühren entstehen bei der Errichtung und Verwaltung einer Familiengesellschaft?

Durch die Gründung eines Familienpools können bei der Vermögensübertragung auf nachfolgende Generationen Steuern und Kosten eingespart werden, insbesondere bei der Übertragung von Immobilienvermögen. Gleichzeitig sind mit der Errichtung und laufenden Verwaltung eines Familienpools zusätzliche Aufwendungen und Gebühren verbunden. Diese spielen im Rahmen eines Kosten-Nutzen-Vergleichs regelmäßig eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob die Vermögensnachfolge über eine Familiengesellschaft oder im Wege der gesetzlichen bzw. vorweggenommenen Erbfolge gestaltet werden soll. Im Folgenden werden die wesentlichen Kostenfaktoren eines Familienpools näher erläutert.

1. Kosten für Beratung und Konzeption

Die Gründung eines Familienpools erfordert eine fundierte rechtliche und steuerliche Planung. Sowohl die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags als auch der Einbringungsverträge für die jeweiligen Vermögensgegenstände bedürfen einer individuellen Abstimmung und fachkundigen Beratung durch einen Rechtsanwalt und einen Steuerberater.

Die Vergütung kann nach Stundenaufwand erfolgen oder als Festhonorar vereinbart werden, das sich am Wert des einzubringenden Vermögens orientiert. Alternativ sind auch Pauschalhonorare üblich, die den voraussichtlichen Arbeitsaufwand des Einzelfalls berücksichtigen. Im Verhältnis zum Vermögen sinken die relativen Beratungskosten in der Regel mit zunehmendem Vermögenswert. Bei größeren Vermögen liegen die Kosten erfahrungsgemäß etwa bei zwei Prozent des relevanten Vermögens.

2. Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung des Familienpools

a. Gründungskosten

Die Höhe der Gründungskosten hängt wesentlich von der gewählten Rechtsform ab. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Kommanditgesellschaft (KG) fallen grundsätzlich keine Notarkosten für die Gründung an. Gleichwohl ist es empfehlenswert – und bei der KG regelmäßig erforderlich –, die Unterschriften notariell beglaubigen zu lassen, was nur geringe Gebühren verursacht. Wird der Familienpool in der Rechtsform einer GmbH gegründet, sind zusätzlich zu den Notar- und Registergebühren auch die Kosten für die Aufbringung des Stammkapitals zu berücksichtigen.

In der Praxis ist selbst bei einer GbR oder KG häufig eine notarielle Beurkundung erforderlich oder zumindest ratsam, insbesondere wenn Immobilien in die Gesellschaft eingebracht werden sollen. Nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB müssen Verträge, die die Übertragung von Grundstücken zum Gegenstand haben, notariell beurkundet werden. Diese Beurkundungspflicht erstreckt sich regelmäßig auch auf damit eng verbundene Vereinbarungen, insbesondere auf den Gesellschaftsvertrag, sofern dieser die Verpflichtung zur Einbringung von Immobilien enthält. Wird der Gesellschaftsvertrag bereits vor dem Einbringungsvertrag geschlossen, kann ebenfalls Beurkundungspflicht bestehen, wenn er die Übertragung von Grundbesitz vorsieht oder seine Wirksamkeit mit der späteren Einbringung in einer wirtschaftlichen Einheit steht, also „mit dieser stehen oder fallen“ soll (§ 139 BGB).

Darüber hinaus kann eine notarielle Beurkundung erforderlich sein, wenn der Gesellschaftsvertrag Verpflichtungen zum Abschluss eines Ehevertrags oder eines Pflichtteilsverzichtsvertrags enthält. Da hierzu bislang keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Klauseln die Beurkundungspflicht des gesamten Gesellschaftsvertrags auslösen, insbesondere wenn die Nichterfüllung wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen würde. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher zu empfehlen, auch Gesellschaftsverträge von GbRs, KGs oder GmbH & Co. KGs notariell beurkunden zu lassen, sofern sie entsprechende ehe- oder erbrechtliche Regelungen enthalten.

b. Gebühren für Anmeldung und Eintragung im Handelsregister

Für Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, entstehen zusätzliche Kosten. Dies betrifft insbesondere Kommanditgesellschaften und GmbH & Co. KGs. Auch eine GbR muss eingetragen werden, sofern sie – wie bei Familien-GbRs üblich – Eigentum an Immobilien erwirbt. Die Gebühren für die Eintragung ins Handelsregister liegen in der Regel zwischen 150 € und 200 €, zuzüglich der Notarkosten für die Anmeldung, die üblicherweise zwischen 50 € und 150 € betragen.

c. Kosten im Zusammenhang mit der Beteiligung Minderjähriger

Sollen Minderjährige an der Gesellschaft beteiligt werden, ist in der Regel die Zustimmung des Familiengerichts erforderlich. In diesem Zusammenhang kann auch die Bestellung eines Ergänzungspflegers notwendig sein. Für die Einholung der Genehmigungen und die Abstimmung mit dem Familiengericht empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung. Die entstehenden Kosten sind in der Regel überschaubar.

3. Kosten der Einbringung von Immobilien in den Familienpool

a. Kosten für Notar und Grundbuch

Werden Immobilien in die Gesellschaft eingebracht, müssen die Überlassungsverträge nach § 311b Abs. 1 BGB zwingend notariell beurkundet werden. Die Höhe der Beurkundungsgebühren richtet sich nach dem Wert der Immobilien. Hinzu kommen Kosten für den grundbuchrechtlichen Vollzug, da die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgen muss. Insgesamt belaufen sich die hierfür anfallenden Kosten auf etwa ein Prozent des Verkehrswerts der Immobilien, wobei sich die Summe aus Notar- und Grundbuchgebühren zusammensetzt.

Werden im Überlassungsvertrag besondere Gestaltungen vereinbart, wie etwa die Aufhebung des Güterstandes, die Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchs oder ähnliche Sonderregelungen, können die Gebühren entsprechend steigen. Grundsätzlich sind die Notarkosten jedoch mit denen vergleichbar, die auch bei einer bloßen Schenkung oder sonstigen Übertragung einer Immobilie anfallen. Daher stellen sie keinen belastenden Faktor gegen die Wahl eines Familienpools dar. Zukünftige Anteilsübertragungen innerhalb der Gesellschaft lassen sich in der Regel mit deutlich geringeren Kosten realisieren als weitere direkte Immobilienübertragungen.

b. Grunderwerbsteuer

Bei Vermögensübertragungen innerhalb der Familie fällt die Grunderwerbsteuer in der Regel nicht an, sofern Grundbesitz in eine GbR oder KG eingebracht wird. Nach § 5 GrEStG wird die Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft nicht grunderwerbsteuerpflichtig, solange der Übertragende weiterhin vermögensmäßig an der übernehmenden Gesellschaft beteiligt bleibt.

4. Laufende Kosten des Familienpools nach Errichtung

a. Laufende Steuerberatung

Soweit der Familienpool jährlich eigene Steuererklärungen abgeben muss, ist die Hinzuziehung eines qualifizierten Steuerberaters erforderlich. Bei Mandanten, für die ein Familienpool in Betracht kommt, ist ein Steuerberater in der Regel ohnehin vorhanden. Die Kosten richten sich nach dem individuellen Aufwand und der vereinbarten Vergütung.

b. Laufende gesellschaftsrechtliche Beratung

Eine anwaltliche Betreuung wird meist nur dann erforderlich, wenn neue Gesellschafter eintreten, bestehende Gesellschafter ausgeschlossen werden sollen oder Änderungen des Gesellschaftsvertrags notwendig sind. Solche Tätigkeiten können auf Basis eines Stundenhonorars erbracht werden, sofern keine besonderen gesetzlichen Gebührenregelungen greifen. Da diese Eingriffe selten notwendig sind, sind die laufenden Kosten nach der Gründung des Familienpools in der Regel gering.

c. Kosten im Zusammenhang mit weiteren Anteilsschenkungen

Im Unterschied zu Kettenschenkungen von Bruchteilseigentum entstehen bei späteren Übertragungen von Gesellschaftsanteilen innerhalb des Familienpools in der Regel keine nennenswerten Kosten. Diese Übertragungen erfolgen bei Personengesellschaften zumeist formfrei und ohne Grundbuchänderung. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die Schriftform sowie eine notarielle Beglaubigung.

Fazit

Die Gründung eines Familienpools ist mit höheren anfänglichen Kosten verbunden, bietet jedoch langfristig erhebliche steuerliche Vorteile bei größeren Vermögen und erleichtert die spätere Übertragung von Vermögenswerten innerhalb der Familie deutlich. Dies gilt insbesondere, je umfangreicher das Vermögen ist.

FAQ

Nach oben scrollen