Mustervertrag für Familien-KG / KG-Familienpool

Welche Regelungen im Gesellschaftsvertrag der vermögensverwaltenden KG wichtig sind

Bei der Gründung eine Familien-KG sollte großen Wert auf einen klar strukturierten und durchdachten Gesellschaftsvertrag gelegt werden. Vorlagen oder Musterverträge für eine Familiengesellschaft in Rechtsform der KG können bei der Vertragsgestaltung als Anhaltspunkt dienen, können die individuelle Anpassung eines Vertragsmusters an die konkreten Familienverhältnisse durch spezialisierte Rechts- und Steuerberater jedoch nicht ersetzen. Die nachfolgend aufgeführten Themenbereiche und Klauseln finden sich in nahezu jedem Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG wieder und können so eine Orientierung bei der individuellen Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrages bieten.

1. Firma und Sitz der Familien-KG

Der Gesellschaftsvertrag einer vermögensverwaltenden Familien-KG beginnt üblicherweise mit der Bestimmung von Firma und Sitz der Familiengesellschaft. Durch die entsprechende Regelung im KG-Vertrag wird verbindlich festgelegt, unter welchem Namen die Familien-KG am Rechtsverkehr teilnimmt und an welchem Ort sie ihren Sitz hat.

Nach § 106 Abs. 1 HGB muss die Familien-KG bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Bei der Anmeldung ist nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 lit. c) HGB außerdem eine zustellungsfähige Anschrift der Familien-KG anzugeben. Diese Geschäftsanschrift kann vom Sitz der Gesellschaft abweichen.

2. Gegenstand der Familien-KG

Um eine gewerbliche Infizierung der Familien-KG zu verhindern, sollte der im Gesellschaftsvertrag der vermögensverwaltenden Familien-KG festgelegte Gegenstand der Gesellschaft ausschließlich auf das Halten und Verwalten eigenen Vermögens ausgerichtet sein. Darüber hinaus darf auch die tatsächliche Tätigkeit der Familiengesellschaft nicht gewerblicher Natur sein.

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG reicht bereits eine geringfügige gewerbliche Tätigkeit des Familienpools dafür aus, dass sämtliche Einkünfte der Familien-KG steuerlich als gewerblich einzustufen sind. Eine ungewollte Umqualifizierung der Einkünfte der Familiengesellschaft hat wegen der zusätzlichen Steuerbelastung der Gesellschaft mit der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent der Einkünfte erhebliche finanzielle Nachteile und sollte daher unbedingt vermieden werden. Soweit doch eine gewerbliche Tätigkeit in eine Familiengesellschaft eingebracht werden soll, wird dafür regelmäßig eine gesonderte Tochtergesellschaft der Familien-KG gegründet.

3. Dauer und Kündigung der Familien-KG

In aller Regel werden vermögensverwaltende Familienpools in Rechtsform der KG auf unbestimmte Zeit gegründet. Da bei vermögensverwaltenden Familiengesellschaften regelmäßig ein dauerhafter Fortbestand der Gesellschaft auch nach dem Ableben der Elterngeneration gewünscht ist, wird häufig zusätzlich eine Kündigungssperre für einen bestimmten Zeitraum festgelegt.

Falls Immobilien zum Vermögen der Familien-KG gehören, kann eine Kündigungssperre für die Dauer von mindestens 10 Jahren sinnvoll sein, um eine steuerfreie Veräußerung der Immobilien nach Ablauf der sog. Spekulationsfrist (vgl. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sicherzustellen. Um eine langfristige Vermögensverwaltung sicherzustellen, kann nach überwiegender Ansicht bei Familien-KGs aber auch eine noch längere Kündigungssperre von bis zu 30 Jahren vereinbart werden. Bei längeren Kündigungsbeschränkungen besteht zunehmend die Gefahr, dass die entsprechende Klausel als sittenwidrige Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit und somit nach § 138 Abs. 1 BGB als nichtig zu beurteilen ist. Die Möglichkeit der Gesellschafter, die Gesellschaft aus wichtigem Grund zu kündigen, kann dahingegen in keinem Fall ausgeschlossen werden.

4. Gesellschafter und Gesellschaftsanteile der Familien-KG

Eine Kommanditgesellschaft besteht aus mindestens einem persönlich haftenden Komplementär und einem Kommanditisten. Die Haftung der Kommanditisten ist nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 2 HGB auf die jeweils im Gesellschaftsvertrag geregelte Haftsumme beschränkt.

Bei Familiengesellschaften in Rechtsform der KG werden insbesondere minderjährige Gesellschafter als Kommanditisten vorgesehen, da die gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkung der Kommanditisten die nach § 1852 Nr. 1 b) BGB erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts für den Erwerb der Gesellschaftsbeteiligung erleichtert bzw. entbehrlich macht. Es ist rechtlich, insbesondere zwischen diversen Oberlandesgerichten, umstritten, ob die Schenkung voll eingezahlter Kommanditanteile einer entsprechenden gerichtlichen Genehmigung bedarf.

Als voll haftende Komplementäre des Familienpools werden bei einer vermögensverwaltenden Familien-KG dahingegen in aller Regel die Eltern vorgesehen. Die Stellung als Komplementär geht nach dem gesetzlichen Regelfall mit der Geschäftsführungsbefugnis einher, während die Kommanditisten nach § 164 HGB grundsätzlich von der Geschäftsführung der Familiengesellschaft ausgeschlossen sind. Diese Verteilung entspricht in aller Regel dem Gestaltungsziel einer fortlaufenden Verwaltung des Familienvermögens durch die Elterngeneration, während die nachfolgende Generation über die Familiengesellschaft zunächst nur am Familienvermögen beteiligt wird.

Von zentraler Bedeutung ist schließlich auch die Festlegung der Beteiligungsquoten der Gesellschafter an der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag der vermögensverwaltenden Familien-KG. Ähnlich wie bei Kapitalgesellschaften werden die Beteiligungsquoten bei Familien-KGs üblicherweise in Form sog. „fester Kapitalanteile“ ausgedrückt. Die Höhe der Beteiligung der Gesellschafter der Familien-KG an der Gesellschaft ist dann unveränderlich und schwankt insbesondere nicht durch laufende Gewinne, Verluste, Einlagen oder Gewinnentnahmen.

5. Einlagenverpflichtung der Gesellschafter

Im Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG ist weiter festzulegen, welche Einlagen durch die Gesellschafter zu erbringen sind. Üblicherweise werden durch die Elterngeneration Immobilien, Aktiendepots oder etwa auch Kunstgegenstände in die Familiengesellschaft eingebracht.

Wenn die Einlage von Vermögensgegenständen in eine vermögensverwaltende Familien-KG wie üblich ohne Gegenleistung erfolgt, sollte aus steuerlichen Gründen insbesondere dann auf die Regelung einer Einlageverpflichtung im Gesellschaftsvertrag der Familien-KG verzichtet werden, wenn mehrere Gesellschafter unterschiedliche Immobilien einbringen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass von den Steuerbehörden infolge der vertraglich festgelegten Veräußerungspflicht gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein steuerwirksamer Veräußerungsvorgang bzw. Tausch der Immobilien angenommen wird. Eine andere Risikobewertung ist allerdings möglich, wenn die 10-jährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, sodass die betreffenden Immobilien steuerfrei veräußert werden können.

Letztlich ist es bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten auf den Familienpool auch sachgerecht, zugunsten der übertragenden Elterngeneration in einer separaten Einbringungsvereinbarung einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss vorzusehen. Insbesondere bei der unentgeltlichen Übertragung von Immobilien auf eine Familien-KG entspricht es in aller Regel nicht den Gestaltungsvorstellungen der Beteiligten, die übertragenden Eltern dem Risiko einer Sachmängelgewährleistung auszusetzen.

6. Geschäftsführung und Vertretung der Familien-KG

Nach der gesetzlichen Regelung in §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 3, 124 Abs. 1 HGB sind die Komplementäre einer Familien-KG jeweils einzelgeschäftsführungs- und vertretungsbefugt, sodass sie die Familien-KG alleine vertreten können. Gibt es mehrere einzelgeschäftsführungsberechtigte Gesellschafter und widerspricht einer der Mitgeschäftsführer einer Geschäftsführungsmaßnahme, hat die betreffende Handlung nach §§ 161 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 HGB zu unterbleiben. Die Vertretung der Familien-KG kann im Gesellschaftsvertrag der Familien-KG aber auch abweichend geregelt werden. Um eine gemeinsame Verwaltung des Familienvermögens sicherzustellen, kann der Elterngeneration im Gesellschaftsvertrag der Familien-KG beispielsweise Gesamtvertretungsmacht erteilt werden. Die Senioren können die Familiengesellschaft dann nur gemeinschaftlich vertreten, sodass eine vorherige Abstimmung erforderlich ist.

Von der Vertretungsmacht der geschäftsführenden Gesellschafter im Außenverhältnis ist deren Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis zur Gesellschaft zu unterscheiden. Der Gesellschaftsvertrag eines KG-Familienpools sollte daher Regelungen dazu enthalten, bei welchen Geschäftsführungsmaßnahmen die geschäftsführenden Gesellschafter alleine entscheiden dürfen und in welchen Fällen sie die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigen. Der Gesellschaftsvertrag der Familien-KG sollte insofern nach Möglichkeit auf die Beschaffenheit des in der Familiengesellschaft gebündelten Familienvermögens angepasst werden. So wird bei immobilienverwaltenden Familiengesellschaften beispielsweise häufig geregelt, dass jedenfalls der Kauf oder Verkauf von Immobilien oder kapitalintensive Sanierungsmaßnahmen die Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedürfen.

7. Gesellschafterbeschlüsse

Üblicherweise wird im Gesellschaftsvertrag der Familien-KG zwischen Beschlussgegenständen unterschieden, die einer einfachen oder einer qualifizierten Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter bedürfen. Die nach §§ 161 Abs. 2, 109 Abs. 3 HGB vorgesehene Einstimmigkeit bei der Beschlussfassung entspricht dahingegen selten den Gestaltungszielen bei der Errichtung eines Familienpools in Rechtsform der KG.

Da das Gesetz bereits eine klare Privilegierung der Komplementäre (Senioren) gegenüber den Kommanditisten (Junioren) vorsieht, ist die KG als Rechtsform besonders dazu geeignet, der Elterngeneration zeitlebens die Kontrolle und Steuerung der Familien-KG zu ermöglichen. Diese Stellung wird im Gesellschaftsvertrag von Familien-KGs regelmäßig durch zusätzliche Sonderrechte der Eltern in Form von Mehrfachstimmrechten oder Vetorechten gegen bestimmte Beschlussgegenstände untermauert.

Um unnötiges Konfliktpotenzial mit Blick auf die formellen Aspekte der Durchführung einer Gesellschafterversammlung des Familienpools von vorneherein auszuschließen, sollte der Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG schließlich auch detaillierte Regelungen zur Ladung und Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung enthalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass im Konfliktfall bereits die formellen Fragen im Kontext einer umstrittenen Beschlussfassung die Ressourcen der Beteiligten so sehr binden, sodass eine Entscheidung auf materieller Ebene zum Schaden der vermögensverwaltenden Familien-KG unnötig verzögert wird.  

8. Regelung zu den Gesellschafterkonten der Familien-KG

Im Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG wird in aller Regel ein mehrstufiges Kontenmodell vorgesehen, um die wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter klar und rechtssicher abbilden zu können. Hierbei haben sich unterschiedliche Kontenmodelle herausgebildet, die aber jeweils die gesonderte Verbuchung der Festkapitalanteile der Gesellschafter gemein haben. Beim häufig gewählten sog. 4-Konten-Modell werden zusätzlich für jeden Gesellschafter ein Rücklagenkonto, ein Verlustvortragskonto zur Verbuchung von Verlustanteilen sowie ein Privatkonto zur Verbuchung von Darlehen, Gewinnanteilen und Entnahmen der jeweiligen Gesellschafter eingerichtet.

Der Vorteil der Regelung eines ausdifferenzierten Kontenmodells im Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG besteht neben der Vereinfachung der Buchführung darin, dass erst die Trennung von Rücklagen- und Darlehenskonten eine ausreichende Unterscheidung von Eigen- und Fremdkapital des Familienpools ermöglicht. So kann die Eigenkapitalquote der Familiengesellschaft insbesondere gegenüber finanzierenden Banken leichter nachgewiesen werden kann.

9. Regelung zur Gewinnverwendung in der Familien-KG

Grundsätzlich werden die Gesellschafter einer Familien-KG nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der Familiengesellschaft, d. h. nach dem Verhältnis ihrer Festkapitalanteile untereinander, an den laufenden Gewinnen der Gesellschaft beteiligt. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag zur disquotalen Gewinnverteilung sind rechtlich zwar möglich, aber selten sinnvoll, da sie auf Ebene der Abzugsfähigkeit von Zinsen und AfA regelmäßig zu unauflösbaren steuerlichen Problemen führen. Wirtschaftlich unsinnig ist eine disquotale Gewinnverteilung insbesondere dann, wenn die Familien-KG Schulden tilgen muss, da die Schuldentilgung den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft obliegt und aus dem zu versteuernden Ertrag der Gesellschaft erfolgen muss.

Um die laufenden Erträge des Familienvermögens weiter der Elterngeneration zuzuweisen, ist ein Vorbehaltsnießbrauch zugunsten der übertragenden Gesellschafter in aller Regel die geeignetere Gestaltung. Der Vorbehaltsnießbrauch kann dabei entweder direkt an den auf den Familienpool übertragenen Immobilien, an den auf die Erbengeneration übertragenen Gesellschaftsanteilen des Familienpools oder letztlich auch an Immobilien und Gesellschaftsanteilen anknüpfen. Die Entscheidung sollte insbesondere davon abhängig gemacht werden, ob die in den Familienpool eingebrachten Immobilien in Zukunft wieder veräußert werden sollen oder ob nur im Verhältnis zu einzelnen Nachkommen der Nießbrauch vorbehalten werden soll. In jedem Fall ist bei einem Nießbrauchvorbehalt aber zu beachten, dass dieser Auswirkungen auf etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche haben kann.

Eine disquotale Gewinnverteilung kann ausnahmsweise aber dann sinnvoll sein, wenn die Immobilien in der Familien-KG bereits abgeschrieben sind und nicht finanziert werden und die zusätzliche Gewinnverteilung der Versorgung eines Gesellschafters, üblicherweise der Senioren, dient. Eine disquotale Gewinnverteilung kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Sondervergütung einen wirtschaftlichen Grund hat, insbesondere die angemessene Vergütung eines Gesellschafters für seine Geschäftsführungstätigkeit.

10. Instandhaltungs- und Investitionsrücklage in der Familien-KG

Falls Immobilien zum Gesellschaftsvermögen eines vermögensverwaltenden Familienpools in Rechtsform der KG gehören, sollten im KG-Vertrag unbedingt Regelungen zur Bildung einer ausreichenden Instandhaltungsrücklage zur Bewirtschaftung des Immobilienbestands der Familien-KG enthalten sein. Beispielsweise kann im Gesellschaftsvertrag einer immobilienverwaltenden Familien-KG vorgesehen werden, dass vom laufenden Gewinn der Familien-KG ein Anteil von mindestens fünf Prozent zur Bildung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage und ein weiterer Anteil von mindestens zwanzig Prozent für die Investition in weitere Anlageobjekte vorgesehen ist, der auf dem Rücklagenkonto der Gesellschaft verbucht wird.

Fehlen entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelungen, kann ein plötzlicher Liquiditätsbedarf der Familien-KG erfahrungsgemäß leicht zu Streitigkeiten zwischen den Familienmitgliedern bzw. Gesellschaftern führen.

11. Abfindung beim Ausscheiden

Mit Blick auf das Gestaltungsziel eines langfristigen Erhalts des Familienvermögens sind Regelungen zur Abfindung von aus dem Familienpool ausscheidenden Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag der Familien-GbR besonders wichtig. Um die Liquidität des Familienpools zu schonen und einen Zwangsverkauf von Immobilien zu verhindern, wird der Wert des Anteils eines ausscheidenden Gesellschafters regelmäßig unter dem vollen Verkehrswert angesetzt. Zudem ist es üblich, im Gesellschaftsvertrag eine ratierliche Auszahlung der Abfindung über mehrere Jahre vorzusehen.

12. Regelungen zum Ausschluss von Gesellschaftern aus der Familien-KG

Um einen ungewollten Zugriff Dritter auf den Familienpool auszuschließen, sollte der Gesellschaftsvertrag der Familien-KG unbedingt die Möglichkeit zum Ausschluss einzelner Gesellschafter vorsehen. Typische Ausschlussgründe sind die Insolvenz eines Gesellschafters, die Pfändung des Geschäftsanteils eines Familienmitglieds und der Verstoß eines Gesellschafters gegen wesentliche gesellschaftliche Pflichten. Dazu gehört insbesondere ein Verhalten des Gesellschafters, das die geordnete Verwaltung des gemeinsamen Vermögens der Familiengesellschaft gefährdet oder behindert oder eine sonstige nachhaltige Störung der Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern verursacht.

13. Geschäftsführung und Vertretung der Familien-KG

Mit Blick auf das Gestaltungsziel eines langfristigen Erhalts des Familienvermögens sind Regelungen zur Begrenzung der Abfindung von aus dem Familienpool ausscheidenden Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag der Familien-KG besonders wichtig. Um die Liquidität des Familienpools zu schonen und einen Zwangsverkauf von Immobilien zu verhindern, wird die zu zahlende Abfindung regelmäßig auf bis zu zwei Drittel des Verkehrswertes der Beteiligung beschränkt und zusätzlich eine lange Kündigungsfrist (z. B. 24 Monate) sowie eine Ratenzahlung der Abfindung über fünf Jahre vorgesehen. Auf diese Weise wird die Liquiditätsbelastung der Gesellschaft infolge des Ausscheidens eines Gesellschafters stark abgefedert. Ein vollständiger Ausschluss der Abfindung oder eine noch weitergehende Beschränkung ist dahingegen rechtlich nicht zulässig.

Gehören Immobilien zum Gesellschaftsvermögen der Familien-KG, bietet es sich zu Verhinderung streitiger Auseinandersetzung über deren Bewertung zudem an, direkt im Gesellschaftsvertrag eine Bewertungsmethode festzulegen, bspw. ein Multiple-Verfahren abhängig von den laufenden Mieteinnahmen oder eine Wertermittlung durch das Gutachten eines Grundstückssachverständigen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Bewertung Gesellschaftsvermögens ist zudem eine Schiedsklausel denkbar, auf deren Grundlage ein von den Gesellschaftern gemeinsam zu bestellender Sachverständiger als Schiedsgutachter für alle Gesellschafter verbindlich über die Höhe der Abfindung entscheidet. Für den Fall, dass eine Einigung über die Person des Schiedsgutachters nicht zustande kommt, kann im KG-Vertrag bestimmt werden, dass dieser auf Antrag eines Beteiligten etwa von der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Industrie- und Handelskammer zu bestellen ist.

14. Güterstandsklausel

Regelmäßig wird im Gesellschaftsvertrag vermögensverwaltender Familien-KGs die Verpflichtung der Mitglieder des Familienpools zum Abschluss eines Ehevertrages vorgesehen, um zu verhindern, dass Gesellschaftsanteile im Falle einer Scheidung in den Zugewinnausgleich einbezogen werden (sog. Güterstandsklausel). Dies geschieht einerseits, um zu verhindern, dass ein Gesellschafter infolge hoher Zugewinnausgleichsansprüche zur Kündigung der Gesellschaft gezwungen ist, um sich auszahlen zu lassen und mit diesem Geld seinen Ex-Partner zu bezahlen. Es kann so aber auch verhindert werden, dass der Gesellschafter im Rahmen einer Scheidung verpflichtet wird, umfangreiche Unterlagen zu den Geschäften der Gesellschaft vorlegen zu müssen.

Es liegt auf der Hand, dass durch eine Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG Druck auf den privaten Lebensbereich der Kinder und Enkel ausgeübt wird. Dies entspricht oft der Intention der Beteiligten, da eine Güterstandsklausel im Gesellschaftsvertrag der Familien-KG auch helfen kann, einen Ehevertrag gegenüber dem zukünftigen Ehepartner mit Verweis auf externe Faktoren durchzusetzen.

15. Schlichtungsklausel und Konfliktprävention

Um gerichtliche Streitigkeiten innerhalb der Familie zu verhindern, wird im Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG häufig eine Schlichtungsklausel vorgesehen. Nicht selten kann durch ein formalisiertes Mediationsverfahren ein langwieriges und kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden werden.

Zudem bietet es sich an, im Gesellschaftsvertrag der Familiengesellschaft für den Streitfall klar formalisierte Abläufe für die Ladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen sowie die etwaige Anfechtung dort gefasster Beschlüsse vorzusehen. Dies betrifft insbesondere eindeutige Regelungen zur Zulässigkeit von Beschlussfassungen per E-Mail, Telefon oder im Rahmen einer Videokonferenz.

16. Formvorschriften und Schlussbestimmungen

Üblicherweise wird der Gesellschaftsvertrag einer Familien-KG durch allgemeine Schlussklauseln abgerundet. Demnach bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages der Familien-KG regelmäßig der Schriftform. Eine salvatorische Klausel stellt zudem sicher, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt, auch wenn einzelne Regelungen unwirksam sein sollten.

Fazit

Ein Mustervertrag für eine Familien-KG kann eine erste Orientierung bei der Gründung einer Familiengesellschaft bieten, ersetzt aber keine individuelle Anpassung des Vertrages an den konkreten Einzelfall. Gerade bei Immobilienportfolios ist es ratsam, den Gesellschaftsvertrag der vermögensverwaltenden Familien-KG durch einen erfahrenen Rechtsanwalt in Zusammenarbeit mit einem qualifizierten Steuerberater ausarbeiten zu lassen.

Um eine ganzheitliche Nachfolgeplanung zu gewährleisten, ist es neben der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages der Familien-KG zudem erforderlich, eine darauf abgestimmte erbrechtliche Vorsorge zu treffen. Dazu müssen letztwillige Verfügungen (Testamente oder Erbvertrag) und gesellschaftsrechtliche Regelungen aufeinander abgestimmt werden, da andernfalls das Risiko besteht, dass erbrechtlich gewünschte Rechtsfolgen nicht eintreten bzw. gesellschaftsrechtliche Regelungen ins Leere laufen.

Zudem sollte in die Gestaltungsüberlegungen die mögliche Vorbereitung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen einbezogen werden. Ohne entsprechende Vorsorge kann nicht ausgeschlossen werden, dass es im Falle einer temporären Verhinderung oder im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters zu erheblichen Verzögerungen bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen oder sogar zu einer vorübergehenden Handlungsunfähigkeit der Familien-KG kommt.

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